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AGB                                                       

Allgemeine Geschäftsbedingungen

HAFTUNG

Die Haftung der Kraus Baubetreuung richtet sich nach den Vorschriften des BGB über das Werksvertragsrecht. Danach verjährt der Anspruch des Käufers auf Beseitigung eines Mangels sowie die wegen des Mangels dem Käufer zustehende Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz regelmäßig bei Arbeiten an einem Grundstück in zwei Jahren, bei Bauwerken in fünf Jahren.

Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes. Unberührt bleibt die Instandhaltungs- und Wartungspflicht des Käufers bzw. Bauherrn, insbesondere für Anstriche, Beschläge, techn. Anlagen und Einrichtungen sowie für Außenanlagen. Natürlicher Verschleiß begründet keine Gewährleistungsansprüche.



DETAILFESTLEGUNG

Vor Baubeginn hat der Käufer die Möglichkeit, Wünsche mit der Kraus Baubetreuung zu vereinbaren. Es bleiben jedoch technische und architektonische Änderungen vorbehalten, die den Bauwert nicht beeinträchtigen, oder auf behördlichen Auflagen beruhen.

Entgegen der VOB können auch Materialien eingesetzt werden, die den anerkannten Regeln der Baukunst entsprechen aber in den DIN-Vorschriften nicht beschrieben sind, soweit diese durch die TÜV Industrie Service GmbH zugelassen sind.


ABNAHME

Der Fertigstellung und den Abnahmetermin wird dem Käufer bzw Bauherrn rechtzeitig mitgeteilt. Bei diesem Termin findet durch die Vertragsteile unter Federführung eines Bausachverständigen der TÜV Industrie Service GmbH eine gemeinsame Besichtigung des Vertragsgegenstandes statt, über die ein Abnahmeprotokoll angefertigt wird. Hierin sind alle Mängel und noch ausstehende Leistungen aufzunehmen.
Sonderwünsche des Käufers sind nicht in die Abnahmebegehung einbezogen, soweit sie nicht durch die Kraus Baubetreuung durchgeführt wurden.
Jeder Vertragsteil kann sich bei Abnahme durch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Vertreter vertreten lassen.
Die Besitzübergabe erfolgt nach seiner Abnahme durch die Vertragsteile. Voraussetzung ist die vollständige Bezahlung der bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Kaufpreisraten einschl. etwa angefallener Zinsen.

Bestehen während der Bauzeit und bei der Abnahme, unterschiedliche Meinungen über das Bestehen oder den Umfang eines Mangels, so entscheidet für beide Seiten verbindlich der Sachverständige der TÜV Industrie Service GmbH, dessen dadurch entstehenden zusätzliche Kosten die Kraus Baubetreuung zu tragen hat, wenn der Sachverständige den Mangel bestätigt. Andernfalls hat die Kosten der Käufer zu zahlen. Die Beauftragung des Sachverständigen bedarf keiner Zustimmung der Gegenpartei, muss aber dieser mitgeteilt werden. Den Begehungstermin legt der Sachverständige nach Absprache fest. Der Käufer hat dem Sachverständigen freien Zugang zum Objekt zu gewähren.
Schon während der Baumaßnahme werden 3 Teilabnahmeprotokolle durch den TÜV Industrie Service GmbH erstellt, die für beide Seiten verbindlich sind.


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